Allgemeine Geschäfts­bedingungen für Beratungen und Dienst­leistungen

§ 1 Geltungsbereich

1. Die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Beratungs- und Dienstleistungsangebote von HPO Qualitätsmanagement Beratung, unabhängig von Inhalt und Rechtsnatur der von HPO Qualitätsmanagement Beratung angebotenen bzw. vertraglich übernommenen Leistungen.

2. Soweit Beratungsverträge oder -angebote von HPO Qualitätsmanagement Beratung Bestimmungen enthalten, die von den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, gehen die individuell angebotenen oder vereinbarten Vertragsregeln diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

§ 2 Projekt- und Leistungsbeschreibung

1. Die Vertragsparteien werden die Beschreibung des Projekts sowie die Leistungsbeschreibung in einem Beratungsvertrag festlegen. In der Leistungsbeschreibung des Beratungsvertrages sind Art, Umfang und Spezifikation der von HPO Qualitätsmanagement Beratung zu erbringenden Dienstleistungen, sowie die Angaben über Art und Umfang der Beistellungen des Kunden enthalten. Ein Angebot und eine Auftragsbestätigung können einen Beratungsvertrag und eine Leistungsbeschreibung ersetzen.

§ 3 Angebot und Vertragsabschluss

1. Sämtliche Angebote von HPO Qualitätsmanagement Beratung stellen eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden dar, bei von HPO Qualitätsmanagement Beratung Waren zu bestellen oder Leistungen zu beauftragen. Durch die Bestellung der gewünschten Waren/ Beauftragung der gewünschten Leistungen im Internet, per Email, Telefon, Telefax oder auf dem Postweg gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kauf-/ Beratungsvertrages ab.

2. HPO Qualitätsmanagement Beratung ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb eines Zeitraumes von 20 Kalendertagen mit Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen. Maßgeblich für die Berechnung der Frist ist der Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden. Die Auftragsbestätigung kann auch durch Übermittlung einer Email erfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf der vorgenannten Frist gilt das Angebot als abgelehnt.

3. Unser Angebot richtet sich ausschließlich an gewerbliche Kunden, da die angebotenen Artikel/ Leistungen nur dort Verwendung finden.

4. Bei anderen Zahlungsarten als „Vorkasse“ behält sich HPO Qualitätsmanagement Beratung eine Bonitätsprüfung vor.

§ 4 Mitwirkungsobliegenheiten des Kunden

1. Um HPO Qualitätsmanagement Beratung die gewünschte professionelle Arbeit zu ermöglichen, wird der Kunde HPO Qualitätsmanagement Beratung zur geschäftlichen, organisatorischen, technischen und wettbewerblichen Situation seines Unternehmens so umfassend wie nötig informieren. Der Kunde wird persönlich und durch seine Mitarbeiter wie folgt mitarbeiten:

  • Sämtliche Fragen von HPO Qualitätsmanagement Beratung über die Verhältnisse innerhalb des Kundenunternehmens werden möglichst vollständig, zutreffend und kurzfristig beantwortet
  • ebenso Fragen von HPO Qualitätsmanagement Beratung über die Verhältnisse zwischen dem Kunden und seinen Geschäftspartnern, Kunden und Wettbewerbern, soweit diese Verhältnisse dem Kunden und/ oder seinen Führungskräften bekannt sind.
  • HPO Qualitätsmanagement Beratung wird auch ungefragt und möglichst frühzeitig über solche Umstände informiert, die von Bedeutung für das Projekt sein können.

2. HPO Qualitätsmanagement Beratung wird nur solche Fragen stellen, deren Beantwortung von Bedeutung für das Projekt sein können.

§ 5 Vorzeitige Vertragsbeendigung, Vergütung, Rücktritt von vereinbarten Leistungen oder Terminen

1. HPO Qualitätsmanagement Beratung räumt dem Kunden das Recht ein, jeden Beratungsvertrag vorzeitig zu kündigen, wenn der Kunde dies wünscht. Die vorzeitige Kündigung lässt vereinbarte Verschwiegenheitspflichten und sonstige nachvertragliche Treuepflichten unberührt. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

2. Für die bis zum Zugang einer vorzeitigen Kündigung erbrachten Leistungen von HPO Qualitätsmanagement Beratung zahlt der Kunde das vereinbarte Honorar und die vereinbarten Auslagen an HPO Qualitätsmanagement Beratung. Berechnungsbasis für Honorare ist dabei der allgemein geltende Tagessatz von HPO Qualitätsmanagement Beratung. Mehr als den für das gekündigte Projekt vereinbarten Fest- oder Pauschalpreis darf HPO Qualitätsmanagement Beratung nach dieser Bestimmung jedoch nicht abrechnen. Dies gilt ebenfalls für Abrechnung einzelner Leistungsabschnitte innerhalb eines Vertrages, für den Fest- oder Pauschalpreise vereinbart worden sind.

3. Der Auftraggeber ist berechtigt, spätestens 30 Tage vor einem festgelegten Termin/ Leistungszeitpunkt kostenfrei von diesem zurückzutreten. Bei Rücktritt spätestens 15 Tage vorher ist ein Teilbetrag der Vergütung von 30 % fällig, bei Rücktritt spätestens 8 Tage vorher ist ein Teilbetrag der Vergütung von 50 % fällig, bei späterem Rücktritt ist die volle Vergütung fällig. Wir werden jedoch den Betrag auf die Vergütung anrechnen, den wir wegen des Ausfalls des Termins ersparen oder ersparen könnten. Sonstige Ansprüche unsererseits auf Aufwendungs- oder Schadenersatz entstehen aus dem Rücktritt nicht.

§ 6 Rechnungsstellung, Zahlung

1. Bei Fehlen abweichender Vereinbarungen ist HPO Qualitätsmanagement Beratung berechtigt, Honorar und Auslagen je nach Anfall im Nachhinein dem Kunden in Rechnung zu stellen. Für die Berechnung des Honorars gelten die allgemeinen Tagessätze von HPO Qualitätsmanagement Beratung.

2. Vertragsgemäß gestellte Rechnungen von HPO Qualitätsmanagement Beratung sind sofort zur Zahlung fällig.

3. Ist der Kunde mit dem Ausgleich fälliger Rechnungen im Verzug, so ist HPO Qualitätsmanagement Beratung berechtigt, die Arbeit an dem Projekt einzustellen, bis diese Forderungen erfüllt sind.

4. Der Kunde kommt auch ohne Mahnung 30 Tage nach Fälligkeit mit der Zahlung in Verzug.

§ 7 Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit

1. HPO Qualitätsmanagement Beratung kommt mit Leistungen nur dann in Verzug, wenn für diese bestimmte Fertigstellungstermine als Fixtermine schriftlich vereinbart sind und HPO Qualitätsmanagement Beratung die Verzögerung zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat HPO Qualitätsmanagement Beratung beispielsweise höhere Gewalt oder andere Ereignisse, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren und HPO Qualitätsmanagement Beratung die vereinbarte Leistung erschweren. Der höheren Gewalt gleich stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen HPO Qualitätsmanagement Beratung mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, soweit nicht diese Maßnahmen rechtswidrig und von HPO Qualitätsmanagement Beratung verursacht worden sind.

2. Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist HPO Qualitätsmanagement Beratung berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird dagegen durch Hindernisse im Sinn von Abschnitt 1 die Leistung von HPO Qualitätsmanagement Beratung dauerhaft unmöglich, so wird HPO Qualitätsmanagement Beratung von seinen Vertragspflichten frei.

§ 8 Gewährleistung, Haftung

1. HPO Qualitätsmanagement Beratung berät und informiert Sie im Rahmen seiner Erfahrungen, Kenntnisse und Fähigkeiten nach bestem Wissen und Gewissen.

2. Inhalt der Leistungen von HPO Qualitätsmanagement Beratung ist nicht das Liefern von Erkenntnissen, die mit allen derzeit geltenden Lehrmeinungen und gegenwärtiger wissenschaftlicher Theorie unbedingt vereinbar sein wollen, sondern methodisches Erkennen und Nutzbarmachen von Verbesserungspotentialen.

3. Gegenstand des erteilten Auftrags ist die vereinbarte Tätigkeit oder Leistung und nicht ein Erfolg. Die Verantwortung für alle Entscheidungen, die durch den Auftraggeber im Zusammenhang mit den von HPO Qualitätsmanagement Beratung erbrachten Leistungen getroffen werden, liegt beim Auftraggeber.

4. Haftungs- bzw. Schadenersatzansprüche sind daher ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 9 Rechtswahl, Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden

1. Neben den individuellen Absprachen und diesen Geschäftsbedingungen von HPO Qualitätsmanagement Beratung gilt nur deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden entfalten gegenüber von HPO Qualitätsmanagement Beratung keine Wirkung, selbst wenn HPO Qualitätsmanagement Beratung ihrem Einbezug nicht ausdrücklich widerspricht.

§ 10 Vertraulichkeit

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig, die ihnen von der jeweils anderen Partei zugänglich gemachten Informationen sowie Kenntnisse, die sie bei Gelegenheit der Zusammenarbeit über Angelegenheiten – etwa technischer, kommerzieller oder organisatorischer Art – der jeweils anderen Vertragspartei erlangen, vertraulich zu behandeln und während der Dauer sowie nach Beendigung des Vertrages/ Projektes ohne die vorherige schriftliche Einwilligung der betroffenen Partei nicht zu verwerten oder zu nutzen oder Dritten zugänglich zu machen. Eine Nutzung dieser Informationen ist allein auf den Gebrauch für die Durchführung des vereinbarten Projektes beschränkt.

§ 11 Sonstiges

1. Ist der Kunde Unternehmer, ist der Hauptsitz von HPO Qualitätsmanagement Beratung Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand.

2. Soweit die genannten Warenzeichen eingetragene Markenzeichen der jeweiligen Hersteller sind, werden diese anerkannt.

§ 12 Salvatorische Klausel

1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch eine angemessene Regelung ergänzen oder ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entspricht. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.